Krisenstab Berlin
Gesetzesgrundlage
Stabsmodell
Wer beruft den Stab ein? Aus welchen Gründen?
KatSG §3 Katastrophenschutzbehörden
Katastrophenschutzbehörden sind die Senatskanzlei und die übrigen Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden, soweit diese Ordnungsaufgaben wahrnehmen, sowie die Bezirksämter.
§ 10 Katastrophenalarm, Feststellung einer Großschadenslage
(1) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung löst Katastrophenalarm für das Land Berlin aus, wenn eine Katastrophe vorliegt und hebt diesen wieder auf, wenn ein Grund für dessen Aufrechterhaltung nicht mehr besteht.
(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung stellt Eintritt und Ende einer Großschadenslage für das Land Berlin fest.
(3) Auslösung und Aufhebung gemäß Absatz 1 sowie Feststellungen gemäß Absatz 2 gibt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung der Öffentlichkeit unverzüglich in geeigneter Weise bekannt.
KatSG §12 Krisenstäbe
(1) Im Katastrophenfall oder in einer Großschadenslage haben alle betroffenen Katastrophenschutzbehörden unverzüglich ihre Krisenstäbe in der durch Art und Ausmaß gebotenen Stärke einzuberufen.
[…]
(4) Krisenstäbe haben innerhalb der Zuständigkeit ihrer Katastrophenschutzbehörde die Aufgabe, Abwehrmaßnahmen zu koordinieren und relevante Lageinformationen unverzüglich den anderen betroffenen Krisenstäben zu melden.
KatSG §6 Katastrophenschutzpläne
(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben zur Katastrophenvorsorge jeweils einen eigenen Katastrophenschutzplan zu erstellen und fortzuschreiben. Grundlage der Katastrophenschutzpläne soll eine eigene ressortbezogene Gefährdungsabschätzung sein.
[...]
(3) In den Katastrophenschutzplänen sind mindestens vorzusehen: 1. Aufbau und Struktur des Krisenstabs, [...]
Wer/Welche Ämter und Funktionen sind im Krisenstab einzubringen?
§ 12 Krisenstäbe
(1) Im Katastrophenfall oder in einer Großschadenslage haben alle betroffenen Katastrophenschutzbehörden unverzüglich ihre Krisenstäbe in der durch Art und Ausmaß gebotenen Stärke einzuberufen.
(2) Die Katastrophenschutzbehörden haben eine ausreichend personelle Besetzung, insbesondere deren 1. unverzügliche Erreichbarkeit auch außerhalb der Arbeits- und Dienstzeiten und 2. angemessene Aus- und Fortbildung sicherzustellen. Sie bestimmen eine Leitung und deren Stellvertretung und sorgen für die notwendige technische Ausstattung.
(3) Zur Gewährleistung der unverzüglichen Erreichbarkeit der nach Absatz 2 vorgesehenen Beschäftigten können die Katastrophenschutzbehörden folgende personenbezogene Daten verarbeiten: 1. Name und Vorname, 2. private Telefon- und Mobilfunknummer und 3. Wohnanschrift.
(4) Krisenstäbe haben innerhalb der Zuständigkeit ihrer Katastrophenschutzbehörde die Aufgabe, Abwehrmaßnahmen zu koordinieren und relevante Lageinformationen unverzüglich den anderen betroffenen Krisenstäben zu melden. Sie haben der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich Informationen zu ihrer Erreichbarkeit und ihrem Stabsaufbau mitzuteilen; diesbezügliche Aktualisierungen sind unverzüglich zu melden. Auf Grundlage dieser Informationen wird eine Kommunikationsübersicht erarbeitet und allen Katastrophenschutzbehörden zur Verfügung gestellt.
(5) Der Krisenstab der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung arbeitet im Katastrophenfall ressortübergreifend administrativorganisatorisch (Ressortübergreifender Krisenstab). Er trifft ressortbezogene Entscheidungen, ist beratend und bei Bedarf koordinierend tätig und bereitet ressortübergreifende Entscheidungen vor.
(6) In den Ressortübergreifenden Krisenstab können lageabhängig Vertreterinnen und Vertreter der übrigen Katastrophenschutzbehörden und der Mitwirkenden im Katastrophenschutz sowie externe Fachberaterinnen und Fachberater, insbesondere der Betreiberinnen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen, berufen werden.
Ist ein Ausstiegsszenario definiert? Wenn ja, wie? Wer bestimmt das?
KatSG §10 Katastrophenalarm, Feststellung einer Großschadenslage
(1) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung löst Katastrophenalarm für das Land Berlin aus, wenn eine Katastrophe vorliegt und hebt diesen wieder auf, wenn ein Grund für dessen Aufrechterhaltung nicht mehr besteht.
(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung stellt Eintritt und Ende einer Großschadenslage für das Land Berlin fest.