Krisenstab Saarland
Gesetzesgrundlage
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Stabsmodell
Das Saarland nutzt ein Zweistabsmodell, analog zu NRW.
§ 20 SBKG Vorbereitende Maßnahmen und Nachbereitung
(1) Die unteren Katastrophenschutzzbehörden haben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der geltenden Gesetze alle vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, die einen wirksamen Katastrophenschutz gewährleisten. Dazu gehören insbesondere: 1. Der Aufbau eines Führungssystems zur Unterstützung der Katastrophenschutzbehörde bei der Vorbereitung und Veranlassung von Einsatzmaßnahmen und Verwaltungsmaßnahmen. 2. Die Bildung von Technischen Einsatzleitungen, die bei Großschadenslagen und im Katastrophenfall mit der selbstständigen Leitung der Schadensbekämpfung in Schwerpunkten oder Abschnitten beauftragt werden können.
Wer beruft den Stab ein? Aus welchen Gründen?
§ 21 SBKG – Bewältigung von außergewöhnlichen Einsatzlagen, Großschadenslagen und Katastrophen
[...]
(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles fest, soweit nur ihr Bereich von der Katastrophe betroffen ist. Im Übrigen trifft diese Feststellung die oberste Katastrophenschutzbehörde. Die Feststellung soll unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.
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(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles fest, soweit nur ihr Bereich von der Katastrophe betroffen ist. Im Übrigen trifft diese Feststellung die oberste Katastrophenschutzbehörde. Die Feststellung soll unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.
Wer/Welche Ämter und Funktionen sind im Krisenstab einzubringen?
Entsprehend den Empfehlungen des BBK (Stadt Saarbrücken)
Ist ein Ausstiegsszenario definiert? Wenn ja, wie? Wer bestimmt das?
§ 21 SBKG – Bewältigung von außergewöhnlichen Einsatzlagen, Großschadenslagen und Katastrophen
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(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles fest, soweit nur ihr Bereich von der Katastrophe betroffen ist. Im Übrigen trifft diese Feststellung die oberste Katastrophenschutzbehörde. Die Feststellung soll unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.
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(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles fest, soweit nur ihr Bereich von der Katastrophe betroffen ist. Im Übrigen trifft diese Feststellung die oberste Katastrophenschutzbehörde. Die Feststellung soll unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.