Krisenstab Sachsen

Gesetzesgrundlage

Sächsisches Katastrophenschutzgesetz

Stabsmodell

Das Land Sachsen nutzt ein Zweistabsmodell, analog zu NRW.

Wer beruft den Stab ein? Aus welchen Gründen?

§ 1 Katastrophenschutz
[...]
(2) Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschehen, welches das Leben, die Gesundheit, die Versorgung zahlreicher Menschen mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen oder die Umwelt oder erhebliche Sachwerte in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, daß Hilfe und Schutz wirksam nur gewährt werden können, wenn die zuständigen Behörden und Dienststellen, Organisationen und eingesetzten Kräfte unter der einheitlichen Leitung der Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken.

Sächsisches Katastrophenschutzgesetz § 2 Vorbereitende Aufgaben
[...]
(2) Die Katastrophenschutzbehörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben besondere Führungseinrichtungen in der Behörde (Katastrophenschutzstab) und für den Einsatzort (Technische Einsatzleitung) zu bilden, in denen Vertreter der Fachbehörden, der zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten sowie der durch das Störereignis direkt betroffenen Betreiber von Anlagen im Sinne von § 15 in der erforderlichen Weise zu beteiligen sind.

§ 18 Katastrophenalarm
Die Katastrophenschutzbehörde stellt den Zeitpunkt fest, von dem an eine Katastrophe im Sinne von § 1 Abs. 2 vorliegt, bestimmt das Katastrophengebiet und löst Katastrophenalarm aus.
 

Wer/Welche Ämter und Funktionen sind im Krisenstab einzubringen?

§ 10 Besondere Führungseinrichtung in der Behörde (Sächsische Katastrophenschutzverordnung)

(1) Als besondere Führungseinrichtung in der Behörde gemäß § 51 Satz 1 SächsBRKG ist ein Verwaltungsstab zu bilden.

(2) Der Verwaltungsstab besteht aus dem Leiter des Verwaltungsstabes, einer Koordinierungsgruppe mit den Aufgaben der Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Verwaltungsstabes durch Bereitstellung von Personal, Räumen und Führungsmitteln sowie einer rechtzeitigen Feststellung, Dokumentation und Darstellung der Lage,dem für die Bevölkerungsinformation und Medienarbeit zuständigen Mitglied mit der Aufgabe der Information der Bevölkerung und der Medien sowie Auswertung der aus der Öffentlichkeit und aus den Medien verfügbaren Informationen, ständigen und ereignisspezifischen Mitgliedern als entscheidungsbefugte Vertreter der für die Aufgabenerledigung notwendigen Bereiche der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, anderer Behörden und Dritter mit der Aufgabe, aufgrund spezifischer Kenntnisse Maßnahmen zur Schadensbewältigung vorzuschlagen und im Rahmen der übertragenen Kompetenzen zu veranlassen.

Ist ein Ausstiegsszenario definiert? Wenn ja, wie? Wer bestimmt das?

§ 19 Aufhebung des Katastrophenvoralarms und Katastrophenalarms

(1) Liegen die Voraussetzungen einer Katastrophe im Sinne von § 1 Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Katastrophenschutzbehörde dies festzustellen und den Katastrophenalarm aufzuheben.

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