Krisenstab Sachsen-Anhalt
Gesetzesgrundlage
Stabsmodell
Wer beruft den Stab ein? Aus welchen Gründen?
§1 Aufgabe
[...]
(2) Ein Katastrophenfall im Sinne dieses Gesetzes ist ein Notstand, bei dem Leben, Gesundheit oder die lebenswichtige Versorgung einer Vielzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt werden und zu dessen Abwehr oder Eindämmung der koordinierte Einsatz der verfügbaren Kräfte und Mittel unter einer gemeinsamen Gesamtleitung erforderlich ist.
KatSG-LSA §4 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
[...]
(2) Haben mehrere Katastrophenschutzbehörden den Katastrophenfall festgestellt, kann die obere Katastrophenschutzbehörde im Rahmen ihrer Fachaufsicht einer nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde die Gesamtleitung der Abwehrmaßnahmen übertragen oder sie selbst übernehmen. Die oberste Katastrophenschutzbehörde übernimmt die Gesamtleitung der Abwehrmaßnahmen, wenn zu besorgen ist, dass die nachgeordneten Katastrophenschutzbehörden nicht imstande sind, ihre Aufgaben der Katastrophenabwehr zu erfüllen. Sofern die oberste Katastrophenschutzbehörde die Gesamtleitung übernimmt, bildet sie einen Stab; § 8 gilt sinngemäß.
KatSG-LSA §8 Katastrophenschutzstab
(1) Für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 1 bildet die untere Katastrophenschutzbehörde einen Katastrophenschutzstab und bestimmt den Leiter des Stabes. Sie hat die Einsatzbereitschaft des Stabes zu gewährleisten. Dazu hat sie insbesondere eine ausreichende personelle Besetzung des Stabes mit für die jeweilige Stabsfunktion geeigneten Leitungskräften und Mitarbeitern vorzubereiten. Dem Katastrophenschutzstab sollen neben eigenen Leitungskräften und Mitarbeitern Vertreter der in Katastrophenfällen mitwirkenden Behörden und Stellen angehören.
(2) Im Katastrophenfall ist der Stab in der durch Art und Ausmaß der Katastrophe gebotenen Stärke und Besetzung einzuberufen. Der Katastrophenschutzstab kann bereits einberufen werden, wenn der Katastrophenfall noch nicht festgestellt ist.
Wer/Welche Ämter und Funktionen sind im Krisenstab einzubringen?
§8 Katastrophenschutzstab
(1) Für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 1 bildet die untere Katastrophenschutzbehörde einen Katastrophenschutzstab und bestimmt den Leiter des Stabes. Sie hat die Einsatzbereitschaft des Stabes zu gewährleisten. Dazu hat sie insbesondere eine ausreichende personelle Besetzung des Stabes mit für die jeweilige Stabsfunktion geeigneten Leitungskräften und Mitarbeitern vorzubereiten. Dem Katastrophenschutzstab sollen neben eigenen Leitungskräften und Mitarbeitern Vertreter der in Katastrophenfällen mitwirkenden Behörden und Stellen angehören.