Krisenstab Schleswig-Holstein

Gesetzesgrundlage

- Katastrophenschutzplan des Ministeriums für Inneres, Kommunales Wohnen und Sport für besondere Lagen und bei Katastrophen (KatSPlan-MIKWS)

- Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000

Stabsmodell

Das Land Schleswig-Holstein nutzt das Zweistabsmodell, analog zu NRW.

Eine Gefahren- oder Katastrophenschutzabwehrleitung der Kreis- oder Stadtverwaltung setzt sich zusammen aus:
- dem politisch Gesamtverantwortlichen
- dem Führungsstab der Kreis- oder Stadtverwaltung
- dem Verwaltungsstab
(Lehrunterlage "Führungsorganisation für die Kreise und kreisfreien Städte zur Bewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen in Schleswig-Holstein" der Landesfeuerwehrschule)

§ 6 Vorbereitende Maßnahmen
(1) Als vorbereitende Maßnahmen hat die oberste Katastrophenschutzbehörde insbesondere 1. in dem für die Abwehr von Katastrophen erforderlichen Umfang eine Führungsorganisation und Führungseinrichtungen zu schaffen und Führungsmittel bereitzustellen, 2. die Entgegennahme von Meldungen über Schadensereignisse und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenabwehr zu gewährleisten, […]

Wer beruft den Stab ein? Aus welchen Gründen?

Der Zentrale Begriff des Konzepts ist die Krise:
„Eine vom Normalzustand abweichende Situation mit dem Potenzial für oder mit bereits eingetretenen Schäden an Schutzgütern, die mit der normalen Aufbau- und Ablauforganisation nicht mehr bewältigt werden kann, sodass eine besondere Aufbauorganisation erforderlich ist.“
Das Konzept sieht vor, dass die Landesverwaltung auf alle Krisen mit einer gleichartigen und qualitätsgesicherten besonderen Aufbauorganisation in Form von Stäben reagiert.

Quelle: LKAtSG

§ 18 Leitung des Einsatzes
(1) Die Katastrophenschutzbehörde legt die Führungsorganisation, gegebenenfalls in mehreren Führungsebenen, im Einzelfalle fest.

§ 20 Katastrophenvoralarm
(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann Katastrophenvoralarm auslösen, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass eine Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 1 eintreten kann.
(2) Nach der Auslösung des Katastrophenvoralarms ordnet die Katastrophenschutzbehörde die Maßnahmen an, die zur Abwendung der Katastrophe oder zur Vorbereitung hierauf erforderlich sind.

Wer/Welche Ämter und Funktionen sind im Krisenstab einzubringen?

Krisenstab der Landesregierung
In Krisen bilden unter Vorsitz der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten alle Ministerinnen und Ministern der Landesregierung, mindestens jedoch alle Ministerinnen und Minister der fachlich betroffenen Ressorts den Krisenstab der Landesregierung. Der Krisenstab der Landesregierung trifft die strategischen Grundsatzentscheidungen der Krisenbewältigung und entscheid det über Maßnahmen mit besonderer Tragweite. Den Entscheidungen des Krisenstabes der Landesregierungen liegen das Lagebild und die Lageeinschätzung des Führungsstabes Katastrophenschutz / Interministeriellen Leitungsstabes zugrunde.

Interministerielle Leitungsstab
Zur Bewältigung von Krisen, die kein Zusammentreten des Führungsstabes Katastrophenschutzes zur Folge haben (Katastrophen gem. § 1 Abs. 1 LKatSG), wird ein Interministerieller Leitungsstab gebildet. Er wird von dem fachlich betroffenen Ressort (Federführung) einberufen und geleitet. In seiner Aufbau- und Ablauforganisation sowie seiner technischen und teilweise personellen Ausstattung bedient sich der Interministerielle Leitungsstab grundsätzlich der Vorhaltungen des Führungsstabes Katastrophenschutz. Ein Interministerieller Leitungsstab ist insbesondere dann erforderlich, wenn:

  • eine ständige Lagebeobachtung erforderlich ist und/oder
  • laufend Maßnahmen getroffen werden müssen, insbesondere solche, die von einer intensiven, ressortübergreifenden Presse- und Öffentlichkeitsarbeit begleitet werden müssen, und
  • diese Maßnahmen laufend zwischen mehreren Ministerien abgestimmt werden müssen.
    (Quelle)

Kommunale Ebene
Die je nach Lage heranzuziehenden Verwaltungsbereiche werden von der Gefahren- oder Katastrophenabwehrleitung festgelegt und abgesetzt von der Verwaltungsgliederung in der administrativ-organisatorische Komponente zusammengefasst. Zusätzlich können externe Fachberater und Verbindungspersonen anderer Aufgabenträger in den Stäben vertreten sein.

Ist ein Ausstiegsszenario definiert? Wenn ja, wie? Wer bestimmt das?

§ 16 Katastrophenalarm

(1) Liegen die Merkmale einer Katastrophe vor, löst die Katastrophenschutzbehörde Katastrophenalarm aus. Dabei bestimmt sie zugleich den Zeitpunkt, von dem an die Katastrophe als festgestellt gilt und bestimmt das Katastrophengebiet.

(2) Liegen die Merkmale einer Katastrophe nicht mehr vor, so hat die Katastrophenschutzbehörde den Katastrophenalarm aufzuheben und dabei den Zeitpunkt festzustellen.

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