Krisenstab Thüringen

Gesetzesgrundlage

  • Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG
  • Thüringer Katastrophenschutzverordnung (ThürKatSVO)
  • Gemeinsamer Erlass zur Regelung der Zusammenarbeit im Krisenmanagement des Freistaats Thüringen (Krisenmanagementerlass)

Stabsmodell

Das Land Thüringen nutzt ein Zweistabsmodell, analog zu NRW.

§ 42 Einsatzleitung im Katastrophenfall
(1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet den Katastrophenschutzeinsatz. Sie kann innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs allen zuständigen Behörden und Dienststellen des Landes der gleichen oder einer niedrigeren Stufe, mit Ausnahme der obersten Landesbehörden, Weisungen erteilen. Das Gleiche gilt für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben. Die fachlichen Weisungsrechte übergeordneter Behörden bleiben unberührt, Weisungen gegenüber anderen obersten Landesbehörden kann nur die oberste Katastrophenschutzbehörde im Falle der Übernahme der Einsatzleitung erteilen.

Wer beruft den Stab ein? Aus welchen Gründen?

ThürBKG §31 Vorbereitende Maßnahmen
(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben zur Vorbereitung auf eine wirksame Abwehr von Katastrophengefahren insbesondere […]
2. Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind (Katastrophenschutzstäbe), und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten, [...]

§ 25 Begriff der Katastrophe
Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt werden kann, wenn die Behörden, Dienststellen, Organisationen, Einheiten, Einrichtungen und eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung zusammenwirken.

§ 34 Feststellung und Bekanntgabe des Katastrophenfalls
Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt den Eintritt und das Ende einer Katastrophe fest und teilt dies unverzüglich den übergeordneten Katastrophenschutzbehörden mit. Soweit erforderlich, sind auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden zu unterrichten. Die Feststellung soll der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

Wer/Welche Ämter und Funktionen sind im Krisenstab einzubringen?

4.4 Geschäftsstelle des IMAS/Krisenstab der Landesregierung
Im für lnneres zuständigen Ressort ist in der für Krisenmanagement zuständigen Organisationseinheit die Geschäftsstelle des IMAS eingerichtet. Im Aufruffall wächst diese zum Krisenstab der Landesregierung auf. Dieser berät und unterstützt den IMAS. Der Krisenstab koordiniert und moderiert die Zusammenarbeit der Stabsstellen der Ressorts. Ständige Mitglieder des Krisenstabs sind Fachvertreterinnen und Fachvertreter der Polizei und des Katastrophenschutzes. Weitere Fachberaterinnen und Fachberater werden entsprechend der Gefahrenbewertung hinzugezogen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ressorts und der Staatskanzlei unterstützen den Krisenstab bei Bedarf (Quelle).

6.4 Krisenstab der Landesregierung
Der im für lnneres zuständigen Ressort gebildete Krisenstab der Landesregierung hat insbesondere die folgenden Aufgaben zu bewältigen:

  • Beratung und Unterstützung des IMAS Informationseingang, -beschaffung, -bewertung und -steuerung Beurteilung der Lage und Lagedarstellung
  • Vorbereitung und Dokumentation von Entscheidungen und Anweisungen des IMAS
  • Koordinierung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stelien anderer Länder und dem Bund, den Stabsstellen der Staatskanzlei und der beteiligten Ressorts sowie erforderlichenfalls mit Behörden, Einrichtungen, Hilfsorganisationen etc.
  • Anlassbezogene Öffentlichkeitsarbeit
    (Quelle)

8.1 Lagezentrum der Landesregierung
Das Lagezentrum der Landesregierung wird von der Landespolizeidirektion betrieben. Als Serviceeinrichtung für die Landesregierung nimmt dieses Aufgaben der Informationssteuerung zur Gewährleistung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit für den Krisenstab der Landesregierung, die Staatskanzlei und die Ressorts wahr (Quelle).

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