Krisenstab Hessen
Gesetzesgrundlage
Stabsmodell
Wer beruft den Stab ein? Aus welchen Gründen?
HBKG §5 Aufgaben des Landes
(1) Das Land hat zur Erfüllung seiner Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz […] 10. einen Krisenstab der Landesregierung einzurichten und zu unterhalten.
HBKG §29 Vorbereitende Maßnahmen
(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde trifft die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen, um eine wirksame Katastrophenabwehr zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere 1. Errichtung einer Katastrophenschutzleitung mit einem Katastrophenschutzstab und einem Verwaltungsstab, einer Informations- und Kommunikationszentrale sowie einer Gefahrstoff-ABC-Messzentrale, [...]
§ 34 Feststellung des Katastrophenfalles
(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfal- les im Einvernehmen mit der obersten Katastrophenschutzbehörde fest und macht dies unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebiets durch Rundfunk, Fernsehen, Ta- geszeitungen oder auf andere Weise bekannt. Bei Gefahr im Verzug kann die untere Katastrophenschutzbehörde den Eintritt des Katastrophenfalles ohne Beteiligung der obersten Katastrophenschutzbehörde feststellen; sie hat diese unverzüglich hierüber zu informieren. Im Fall einer aufwachsenden Lage, die die Ausrufung des Katastrophenfal- les erforderlich machen könnte, ist die oberste Katastrophenschutzbehörde frühzeitig zu unterrichten.
HBKG §43 Führungsorganisation
[...]
(3) Bei größeren Schadenslagen kann die Gesamteinsatzleitung nach § 20 Abs. 1 einen Führungsstab bilden. [...]
(4) Zur Vorbereitung der Abwehr und zur Abwehr von Katastrophen wird ein Katastrophenschutzstab gebildet [...]
Wer/Welche Ämter und Funktionen sind im Krisenstab einzubringen?
HBKG §30 Katastrophenschutzstab
Der Katastrophenschutzstab unterstützt die Katastrophenschutzbehörde bei der Vorbereitung der Abwehr und der Abwehr von Katastrophen. Ihm gehören insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Feuerwehr und der Organisationen an, deren Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz mitwirken.
HBKG §43 Führungsorganisation
[...]
(3) Bei größeren Schadenslagen kann die Gesamteinsatzleitung nach § 20 Abs. 1 einen Führungsstab bilden. Dieser bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen. Die Leitung dieses Führungsstabs obliegt im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Leitung der jeweiligen Gemeindefeuerwehr, im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 2 der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor. Die Gesamteinsatzleitung kann davon abweichendem Regelungen treffen. Dem Führungsstab gehören als Fachberaterinnen und Fachberate sowie Führungsassistentinnen und Führungsassistenten weiterhin Führungskräfte der Organisationen und Dienststellen an, deren Einheiten und Einrichtungen im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe mitwirken.
(4) Zur Vorbereitung der Abwehr und zur Abwehr von Katastrophen wird ein Katastrophenschutzstab gebildet, der die Katastrophenschutzbehörde unterstützt. Ihm gehören insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Feuerwehr und der Organisationen an, deren Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz mitwirken. Er bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen.
Krisenstab
Im Krisenstab arbeiten alle politischen Entscheidungsträger und Experten aus Brand- und Katastrophenschutz, Polizei, der Staatskanzlei und den anderen sieben Fachministerien sowie die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit an einem Tisch. Den Vorsitz führt der Hessische Innenminister, der bei Konflikten auch die letzte Entscheidung hat. Dieses integrierte Einsatzmanagement ist bundesweit einmalig. Hessen ist damit noch besser auf mögliche Herausforderungen vorbereitet (Quelle).
Ist ein Ausstiegsszenario definiert? Wenn ja, wie? Wer bestimmt das?
§ 34 Feststellung des Katastrophenfalles
(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles im Einvernehmen mit der obersten Katastrophenschutzbehörde fest und macht dies unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebiets durch Rundfunk, Fernsehen, Ta- geszeitungen oder auf andere Weise bekannt. Bei Gefahr im Verzug kann die untere Katastrophenschutzbehörde den Eintritt des Katastrophenfalles ohne Beteiligung der obersten Katastrophenschutzbehörde feststellen; sie hat diese unverzüglich hierüber zu informieren. Im Fall einer aufwachsenden Lage, die die Ausrufung des Katastrophenfalles erforderlich machen könnte, ist die oberste Katastrophenschutzbehörde frühzeitig zu unterrichten.