Krisenstab Mecklenburg-Vorpommern

Gesetzesgrundlage

Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)

Stabsmodell

Das Land Mecklenburg nutzt ein Zweistabsmodell, analog zu NRW.

Wer beruft den Stab ein? Aus welchen Gründen?

§ 15 Grundsatz
(3) Ist eine Katastrophe im Sinne des § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes eingetreten, hat die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde den Eintritt der Katastrophe festzustellen, in den Fällen des § 16 Absatz 2 die nach diesen Vorschriften zuständige Behörde. Das Ende der Katastrophe stellt ebenfalls die zuständige Behörde fest. Die zuständige Katastrophenschutzbehörde hat durch geeignete Maßnahmen den gesamten Verlauf des Einsatzes zu dokumentieren.

LKatSG M-V §16 Lenkung der Abwehrmaßnahmen
(1) Der unteren Katastrophenschutzbehörde obliegt die einheitliche Lenkung der Abwehrmaßnahmen einschließlich des Einsatzes der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen. Dazu bedienen sich die unteren Katastrophenschutzbehörden ihrer Katastrophenschutzstäbe.

Wer/Welche Ämter und Funktionen sind im Krisenstab einzubringen?

§ 15 Grundsatz

(1) Bei Katastrophen haben die Katastrophenschutzbehörden die nach pflichtmäßigem Ermessen für die Abwehr der Katastrophe notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann Behörden, Dienststellen und öffentliche Einrichtungen in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich um Hilfeleistung ersuchen oder Weisungen erteilen.

Die unteren Katastrophenschutzbehörden sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden.

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