Krisenstab Niedersachsen
Gesetzesgrundlage
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Stabsmodell
Wer beruft den Stab ein? Aus welchen Gründen?
In Niedersachsen sind die Landkreise und kreisfreien Städte Katastrophenschutzbehörde. Sie sind verantwortlich für die Bekämpfung von Katastrophen und die planerische Vorbereitung darauf. Für einen Schadensfall, in welcher Form auch immer, ist im Regelfall – wenn nicht andere Behörden damit beauftragt sind – die Behörde der allgemeinen Gefahrenabwehr, die Gemeinde zuständig. [...] Die Behörden der allgemeinen oder besonderen Gefahrenabwehr, oder andere untere Verwaltungsbehörden bleiben zuständig bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Katastrophenschutzbehörde den Katastrophenfall feststellt. Erst mit dieser Feststellung geht die Zuständigkeit automatisch auf diese Behörde über, die dann die zentrale Leitung der Bekämpfungsmaßnahmen übernimmt und die Aufgabenerledigung koordiniert. Alle diese Behörden und Einrichtungen haben sich dann der Katastrophenschutzbehörde zu unterstellen oder Amtshilfe zu leisten. Für die Feststellung des Katastrophenfalles gibt es eine Regelung im Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz, die besagt, dass ein Katastrophenfall ein Notstand ist, der Leben, Gesundheit oder die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte in einem solchen Maße gefährdet oder beeinträchtigt, dass seine Bekämpfung durch die zuständigen Behörden und die notwendigen Einsatz- und Hilfskräfte eine zentrale Leitung erfordert.
Die Katastrophe weist also nach ihrer gesetzlichen Definition eine quantitative und qualitative Dimension auf:
Die Gefährdung bestimmter Rechtsgüter und die Erforderlichkeit der Führung einer Vielzahl unterschiedlicher Einsatzkräfte über einen längeren Zeitraum und die einheitliche Koordination und Vernetzung von Behörden und Einrichtungen.
Sobald sich eine Katastrophe auf die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Katastrophenschutzbehörden erstreckt oder mehrere Katastrophenfälle gleichzeitig auftreten, können Polizeidirektionen die zentrale Leitung der Bekämpfung selbst übernehmen (Quelle).
Wer/Welche Ämter und Funktionen sind im Krisenstab einzubringen?
Der Stab baut sich unter seinem Leiter wie folgt auf:
- Sachgebiet 1 Personal und Innerer Dienst
- Sachgebiet 2 Lage
- Sachgebiet 3 Einsatz
- Sachgebiet 4 Versorgung
- Sachgebiet 5 Presse- und Medienarbeit
- Sachgebiet 6 Informations- und Kommunikationswesen
Den Sachgebietsleitern und ihren Mitarbeitern ist das Verbindungspersonal zugeordnet; es bildet die Schnittstellen zu den Bereichen, mit denen regelmäßig eine besonders enge Verknüpfung erfolgt. Das ist z.B. die Bundeswehr, BGS, Polizei, Beförderungsunternehmen, Energieversorgungsunternehmen, Industriebetriebe usw. Es gibt Verbindungspersonen, deren Anwesenheit ständig erforderlich ist (z.B. Polizei), neben solchen, die ereignisbezogen alarmiert werden. Zum Stab gehören auch Fachberater; das sind die Spezialisten, die den Stab in Fragen des Einsatzes oder der Logistik beraten und ihr Fachwissen - z.B. über die Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr oder des Technischen Hilfswerks oder über gefährliche Stoffe - zur Verfügung stellen.
Weitere Verbindungen der Sachgebiete gehen in den eigenen rückwärtigen Bereich der Katastrophenschutzbehörde, in die kommunalen Ämter wie Ordnungsamt, Sozialamt, Gesundheitsamt und zu den Betrieben der Daseinsvorsorge und des Verkehrs.
Insgesamt sollte ein Stab nicht mehr als 25 Mitglieder haben und von einem Kernstab auf diese Größe der Entwicklung des Schadensereignisses entsprechend aufwachsen. Die Rekrutierung der Mitarbeiter erfolgt, abgesehen von den Spezialisten, überwiegend aus den Bediensteten der Katastrophenschutzbehörde.
(Quelle)
Die Führungsebenen unterhalb des Stabes:
Unterhalb des Katastrophenschutzstabes arbeitet die Technische Einsatzleitung (TEL), als Einsatzleitung vor Ort. Sie untersteht einer Führungskraft aus dem Bereich der Einsatzkräfte und wird überwiegend von deren Führungskadern besetzt. Der Stab gibt - häufig auf Vorschlag der TEL - die Einsatzziele vor, die die TEL in Maßnahmen und Befehle für die taktischen Einheiten oder die einzelnen Einsatzkräfte umsetzen muss. Unterhalb der TEL werden je nach Bedarf weitere Einsatzabschnitte eingerichtet. Durch die Abschnittsleitungen werden die Einsatzkräfte unmittelbar geführt. Das Verhältnis zwischen TEL und Abschnitt entspricht dem zwischen Stab und TEL. Man findet jene typische Befehlspyramide, in der abstrakte Ziele über verschiedene Stufen bis hin zur einzelnen Maßnahme "heruntergebrochen" werden (Quelle).
§ 6 NKatSG - Katastrophenschutzstab und Landeskatastrophenschutzstab
(1) 1 – Bei der unteren Katastrophenschutzbehörde wird ein Katastrophenschutzstab gebildet. 2 – Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte beruft die Mitglieder und leitet den Stab. 3 – Im Katastrophenschutzstab sollen die in Katastrophenfällen mitwirkenden Behörden, Dienststellen und Einsatzkräfte vertreten sein.
(2) Der Stab berät die untere Katastrophenschutzbehörde bei ihren Vorbereitungsmaßnahmen.
(3) 1 – Bei der obersten Katastrophenschutzbehörde wird ein Landeskatastrophenschutzstab gebildet. 2 – Die Staatssekretärin oder der Staatsekretär der obersten Katastrophenschutzbehörde beruft die Mitglieder, beruft den Landeskatastrophenschutzstab ein und leitet ihn. 3 – Die obere Katastrophenschutzbehörde unterstützt den Landeskatastrophenschutzstab.
Ist ein Ausstiegsszenario definiert? Wenn ja, wie? Wer bestimmt das?
§ 20 Feststellung und Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen, Feststellung des Katastrophenvoralarms
(1) Eintritt und Ende des Katastrophenfalles, des außergewöhnlichen Ereignisses und des Katastrophenvoralarms werden durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten der unteren Katastrophenschutzbehörde festgestellt. Die untere Katastrophenschutzbehörde teilt eine Feststellung nach Satz 1 unverzüglich der oberen Katastrophenschutzbehörde mit und hält sie über die Lage unterrichtet. Die oberste Katastrophenschutzbehörde regelt Einzelheiten zu Inhalt und Zeitpunkt von Lagemeldungen nach Satz 2.